Energieaudit 2024
Bei einem Energieaudit wird der Energieverbrauch den Verbrauchern zugeordnet und die Ursachen für den Verbrauch wie Leistung und Laufzeit erhoben. Mit diesem Wissen können Energieeffizienz-Maßnahmen identifiziert werden welche Energie und Kost einsparen. Das Wissen dient auch als Ausgangsbasis für die Integration von neuen erneuerbaren und/oder effizienten Technologien und legt so die Basis für einen Dekarbonisierungs-Fahrplan und Modernisierung der betrieblichen Abläufe.
Neues Energieeffizienzgesetz
Große Unternehmen und Firmengruppen sind weiterhin in der Pflicht. Für die gesetzliche Verpflichtung ausschlaggebend sind nach wie vor diese Schwellenwerte:
- mindestens 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalent)
- Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro.
Sind die Schwellenwerte in einem Kalenderjahr überschritten, ist das Unternehmen oder die Gruppe im folgenden Jahr verpflichtet. Kleine und mittlere Unternehmen können freiwillig Maßnahmen ergreifen.
In Folge der Novelle müssen Unternehmen prüfen, ob sie im Jahr 2022 die Schwellenwerte überschritten haben und ggfs. bis 30. November 2023 an die zuständige Behörde, jetzt E-Control, melden, wenn sie durch Schwellenwertüberschreitung verpflichtet sind.
Was ist bei Verpflichtung zu tun?
Unternehmen mit anerkanntem Energie- oder Umweltmanagementsystem (E/U MS) müssen einen Schwerpunkt auf Energieeffizienz in den Bereichen Gebäude, Produktion und Transport legen. Energieaudits sind nicht mehr verpflichtend, das Monitoring erfolgt im Rahmen des E/U MS.
Alle anderen Unternehmen müssen wie gehabt zumindest alle vier Jahre ein Energieaudit gem. § 42 und § 43 EEffG durch eine*n registrierte*n Auditor*in durchführen lassen. Berechtigte Personen sind in der Elektronischen Liste der Monitoringstelle der E-Control geführt.
In beiden Fällen ist mindestens alle vier Jahre ein standardisierter Kurzbericht zu erstellen, für Energieaudits müssen zusätzlich Berichte verfasst werden. Die Berichte müssen der E-Control bis 30. November des folgenden Jahres gemeldet werden.
Neu verpflichtete Unternehmen müssen entsprechende Berichte für das erste Verpflichtungsjahr verfassen und diesen der E-Control bis 30. November des folgenden Jahres übermitteln.
Für bereits vor der Novelle verpflichtete Unternehmen gelten Übergangsbestimmungen:
- Die nächsten Meldungen sollen spätestens vier Jahre nach der letzten Meldung erfolgen.
- Würden diese Meldungen in die Jahre 2021, 2022 oder 2023 fallen, können sie bis 30. November 2024 erfolgen.
- Zwischenzeitlich ordnungsgemäß erstellte Berichte können gemeldet werden. Dann muss die nächste Meldung spätestens im Jahr 2027 erfolgen.
Die Meldung erfolgt ab sofort an die E-Control. Mit Jahresbeginn 2024 soll eine elektronische Meldeplattform zur Verfügung stehen. Für zuvor durchzuführende Meldungen wird es eine interimistische Lösung geben, Informationen dazu folgen zeitnah auf der Webseite der E-Control.
Was ist ein Energieaudit?
Mittels Energieaudit bekommen Unternehmen eine detaillierte Übersicht über die Energie- und Stoffströme im eigenen Unternehmen. Es werden Optimierungspotentiale aufgezeigt, Maßnahmen für die Realisierung definiert und deren Wirtschaftlichkeit berechnet. Ein Energieaudit läuft in den folgenden Schritten ab:
- Gemeinsame Definition der Ziele bei erstem Treffen
- Datensammlung und Analyse relevanter Dokumente
- Vor-Ort Audit
- Befragung von Angestellten und verantwortlichen Personen
- Zusammenführung der Daten
- Analyse der Energiedaten
- Berichterstellung und Weiterleitung an die E-Control.
Vor dem Energieaudit muss der Umfang des Audits definiert werden. Dafür muss zunächst ermittelt werden, ob ein Gebäudeaudit, ein Prozessaudit oder ein Transportaudit durchgeführt werden muss, oder mehrere notwendig sind. Ein Bereich muss auditiert werden, wenn dessen Energieverbrauch mindestens 10% am Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens oder der Firmengruppe beträgt. Bei Betrieben mit mehreren Standorten muss definiert werden, ob an allen Standorten ein Energieaudit durchgeführt werden muss, oder ob einzelne Standorte verhältnismäßig und repräsentativ für die anderen analysiert werden.
Zum Abschluss des Energieaudits wird eine gemeinsame Umsetzungsstrategie entwickelt. Dort werden die Maßnahmen aufgezeigt, Fördermöglichkeiten empfohlen und die Umsetzung entsprechend der vorgesehenen Unternehmensentwicklung geplant. Neben der reinen Umsetzung von Maßnahmen werden Energiekennzahlen im Unternehmen eingeführt, welche ein laufendes Monitoring und eine laufende Optimierung ermöglichen.
So kann das Energieaudit die Basis für eine Transformation zu einem energie- und umwelteffizienten Betrieb sein und zeigt Möglichkeiten, wie Unternehmen von der Energiewende profitieren können.
Mehr als eine Verpflichtung
Ein Energieaudit ist viel mehr als nur eine Verpflichtung durch das Energieeffizienzgesetz. Die definierten Maßnahmen können wirtschaftlich umgesetzt werden und bringen viele Vorteile mit. Sie führen zu
- Kosteneinsparungen,
- Planungssicherheit in Zeiten von schwankenden Strompreisen und steigenden CO2-Zertifikatpreisen und
- einer positiven Öffentlichkeitswirksamkeit und Erfüllung der Kundenanforderungen nach Nachhaltigkeit.
Die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen kann in vielen Fällen mittels Förderungen verbessert werden. Auch für Unternehmen mit bestehendem zertifizierten Energie- und Umweltmanagementsystem können externe Energieaudits sinnvoll sein, da dadurch neue Optimierungspotentiale und Lösungsansätze erkannt werden können. Aus diesen Gründen ist ein Energieaudit auch für gesetzlich nicht verpflichtete Klein- und Mittelunternehmen sinnvoll. Für diese gibt es meist spezielle Beratungsförderungen.
Ein umfassendes Energieaudit bringt mehr Einsparungen als Kosten verursacht werden.
Hintergrund
Um das Staatsziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2040 zu erreichen und gleichzeitig die Energieversorgung zu gewährleisten, muss der Energieverbrauch gesenkt werden. Eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 38 % und des Endenergieverbrauchs um 40,5 % u.a. durch Steigerung der Energieeffizienz ist das Ziel bis zum Jahr 2030, zu dem das Energieeffizienzgesetz (EEffG) beitragen soll. Nach einer langen Übergangsphase ist die jüngste Novelle des EEffG am 15. Juni 2023 in Kraft getreten.
Neben Einsparungen in Institutionen des Bundes und in Haushalten sollen in den wirtschaftlichen Sektoren Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden, was sich nicht nur im Zusammenhang mit den derzeitigen Energiekosten auch finanziell positiv auswirkt.
Energetischer Endverbrauch in Österreich in den Jahren 2015 bis 2021 und Ziel für 2030 [PJ], Daten von Statistik Austria
QUELLEN UND WEITERFÜHRENDE LITERATUR
Titelbild: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (2023). In: https://www.bmk.gv.at/themen/energie/publikationen/zahlen.html
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) und Energieeffizienz‑Verordnungen (2023). In: https://www.bmk.gv.at/themen/energie/effizienz/recht/effizienzgesetz.html
Wirtschaftskammer (2023): Aktuelles zur Energieeffizienz für Unternehmen. In: https://www.wko.at/service/umwelt-energie/Effizienter_Energieeinsatz_im_Unternehmen.html
Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 59/2023. In: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_59/BGBLA_2023_I_59.pdfsig
Grafik Energetischer Endverbrauch: Erstellt von kleinkraft auf Basis von
- Daten von Statistik Austria (2023): Energiebilanzen. In: https://www.statistik.at/statistiken/energie-und-umwelt/energie/energiebilanzen
- Daten vom Umweltbundesamt (2021): Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz. In: https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/rep0772.pdf